Haftungsausschluss
1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verkaufsgeschäfte, Lieferungen und sonstige Leistungen.
Abweichende Geschäftbedingungen des Bestellers werden hierdurch aufgehoben. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote und Umfang der Lieferungen
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Weichen diese schriftlichen Erklärungen voneinander ab, oder fehlt es an einem schriftlichen Auftrag des Bestellers, so ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Fehlt es an dieser schriftlichen Auftragsbestätigung, so ist maßgebend der schriftliche Auftrag des Bestellers.
Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
Zur Lieferung sind wir nicht verpflichtet, wenn der Besteller seine Verbindlichkeiten aus früheren Geschäften nicht erfüllt hat.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager verladen, jedoch ausschließlich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Abrechnung erfolgt nach der am Liefertag gültigen Preisliste, abzüglich der mit dem Käufer/Besteller vereinbarten Rabatte.
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, falls sie anfällt.
Die Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug unter Ausschluß von Aufrechnung und Zurückbehaltung frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Zahlungen dienen stets zur Begleichung der ältesten Schuld.
Gutschriften für Scheck und Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Bei Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
Wechselspesen, Stempelsteuer sowie alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers und sind sofort fällig.
Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provision gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus Verzug bleibt vorbehalten.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Bestellers nach unserer Ansicht zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener und gut geschriebener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen sowie des Recht auf Rücknahme dieser Waren oder der Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers/Bestellers. Wenn die Stornierung des Vertrages vereinbart wird, behält sich der Lieferer vor, anfallende Kosten dem Käufer/Besteller zu berechnen. Wird der Versand der Ware nach Versandbereitschaft aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich, kann der Lieferer die vereinbarte Zahlung fordern.
4. Lieferzeit
Die Lieferfristen gelten nur annähernd und beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sie verlängern sich bei einer Behinderung - auch unserer Zulieferung - durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Kriegsgefahr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Roh- und Betriebsstoffmangel und sonstige unvorhergesehene Ereignisse sowie bei Verzug des Bestellers aus diesem oder einem anderen Vertrag. Nachträglich vom Käufer/Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.
Lieferfristen sind dann eingehalten, wenn spätestens zum vereinbarten Liefertermin die Gefahr übergeht. Wird die Lieferung ohne unser Verschulden unmöglich, so gilt die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Nach- und Teillieferungen sind zulässig.
Vereinbarungen über die Zahlung einer Verzugsentschädigung durch uns bedürfen einer besonderen Abmachung und müssen in der Auftragsbestätigung vermerkt sein.
Halten wir eine Lieferfrist nicht ein, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er uns schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat und wir diese Nachfrist durch unser Verschulden nicht einhalten. Der Rücktritt muß innerhalb 2 Wochen nach Ablauf der gesetzlichen Nachfrist schriftlich erklärt werden. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, die verspätete Lieferung oder Nichtlieferung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Versand, Gefahrübergang, Versicherung
Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung und auf Gefahr - auch bei frachtfreier Lieferung - des Bestellers. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel.
Die Gefahr geht auch bei Teil- und Nachlieferungen mit Übergabe, bei Versendung mit Beendigung der Verladung in unserem Werk/Lager auf den Besteller über.
Wenn die Übergabe, Versendung oder Abnahme aus nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert oder verhindert wird, geht die Gefahr über mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft. Eine etwaige Einlagerung erfolgt dann auf Gefahr des Bestellers. Berechnung von Einlagerungskosten behalten wir uns vor.
Sind keine besondere Versandart und kein besonderes Versandmittel vorgeschrieben, sind wir berechtigt, die für uns zweckmäßigste Art und das zweckmäßigste Mittel zu wählen. Haftung dafür ist ausgeschlossen, es sei denn, wir handelten vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
Eine Versicherung des Kaufgegenstandes erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des Bestellers in dem von ihm angegebenen Umfang.
6. Gewährleistung
Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferungen oder wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware oder, sofern diese verdeckt sind, innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen.
Andernfalls gelten die Lieferungen und Leistungen als einwandfrei genehmigt.
Uns ist die Möglichkeit zu geben, die beanstandete Ware an Ort und Stelle zu prüfen.
Bei anerkannter Mängeln, Unvollständigkeiten der Lieferung und Fehlen zugesicherten Eigenschaften leisten wir nach unserer Wahl entweder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenlosen Ersatz oder erstatten ganz oder teilweise den Kaufpreis.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus mangelhaften oder unvollständigen Lieferungen oder aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz irgendwelcher Art (auch aus positiver Vertragsverletzung) sind ausgeschlossen, es sei denn, wir handelten grob fahrlässig oder vorsätzlich.
Jegliche Ansprüche erlöschen, wenn und soweit die gelieferte Ware verarbeitet ist oder auf sonstige Weise verändert wurde.
Abweichungen von Maß, Gewicht, Farbe und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Eine Garantie für Farbbeständigkeit kann nicht übernommen werden.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Besteller zu und sind nicht abtretbar.
7. Abnahme
Der Käufer/Besteller ist verpflichtet die Lieferung abzunehmen.
Bei Nichtabnahme einer bestellten Lieferung oder Leistung zu dem bestimmten Liefertermin können wir 20 % des Warenwertes berechnen, es sei denn der Besteller kann nachweisen, daß uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche können darüber hinaus geltend gemacht werden
8. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
a.) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig aus der Geschäftsverbindung zu unseren Gunsten entstehender Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Verkäufer/Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
b.) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware bei deren Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung durch den Besteller erfolgt für uns. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt das (Mit)Eigentum des Verkäufers mit kaufmännischer Sorgfalt, unentgeltlich und treuhändisch für uns. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer/Besteller auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Er haftet für Schäden aus der Unterlassung sowie für etwaige Interventionskosten. Die zur Anwendung der Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
c.) Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, wobei gleichgültig ist, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren - sei es ohne, sei es nach Verarbeitung - verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist
d.) Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns gemäß Ziff. c) übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
e.) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz dieser Abtretung ermächtigt, soweit er die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt einhält. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderungen selbst nicht einziehen.
Auf Verlangen hat der Besitzer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen.
f.) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, und der Saldo gezogen und anerkannt ist, als Sicherung für unsere Saldoforderung.
g.) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware an den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
h.) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
i.) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwendungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
j.) Der Lieferant behält das Eigentum an der Ware auch bis zur vollständigen Freistellung aus seiner Haftung als Aussteller eines Akzeptantenwechsels.
§ 455 BGB wird zugunsten des Lieferanten dahingehend vereinbart, daß das Eigentum erst auf den Käufer übergeht, wenn nicht nur der Kaufpreis gezahlt ist, sondern auch rechts wirksam feststeht, daß der Lieferant aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen wird.
k.) Nehmen wir aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehalts gelieferte Ware zurück, so haftet der Käufer für jeden Mindererlös, der sich bei dem Weiterverkauf ergibt. Auch hat der Käufer die durch den Rücktransport oder Weitertransport an Dritte entstehenden Kosten zu erstatten.
9. Werbung
Die Auswertung für Werbezwecke in Wort und Bild von dem mit unseren Erzeugnissen ausgeführten Arbeiten behält sich der Verkäufer vor. Der Käufer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Verkäufer, für eigene Werbung entsprechende Unterlagen zu erstellen.
10. Dauerabschluß
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und entsprechend Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Bestellers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuß zu dem bei Abruf oder Lieferung veröffentlichten Tagespreisen berechnen.
11. Sonstige Haftungsbegrenzungen
Alle Schadensersatzansprüche des Bestellers, die nicht durch diese Lieferbedingungen ausgeschlossen sind, sind in ihrer Höhe auf den Wert der gelieferten Ware begrenzt.
Unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften im gleichen Umfang wie wir selbst.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen Umstände - unvorhergesehene Hindernisse - gleich, die auf die Lieferung der Ware von Einfluß sind, die sie erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder dem Unterlieferer eintreten.
Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller zurücktreten. Mögliche Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
12. Gerichtsstand und Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so wird damit die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Lampertheim. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Diese gilt auch für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr.
Bei etwaigen Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 wird ausgeschlossen.
13. Inhalt des Onlineangebotes
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